Kosten

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Behandlungskosten und Kostenerstattung. Die Vorgehensweise unterscheidet sich gemäß Ihrer Krankenversicherung.

Privatversicherte, Heilfürsorge und Beihilfeberechtigte

Privat- und Beihilfeversicherte können in der Regel mit einer Kostenübernahme durch ihre
Kassen rechnen. Die Details zur Kostenübernahme können jedoch sehr unterschiedlich sein.
Informieren Sie sich bitte vorab über die spezifischen Bedingungen Ihrer Krankenkasse.
Vor Beginn der Behandlung, sollten folgende Fragen mit Ihrer Versicherung geklärt werden:

Deckt mein Versicherungstarif psychotherapeutische Behandlungen durch eine/n Psychologische/n
Psychotherapeuten/in ab?

Müssen Sie für eine psychotherapeutische Behandlung im Voraus einen Antrag bei Ihrer
Versicherung stellen?

Benötigt die Versicherung einen ärztlichen Konsiliarbericht für den Antrag auf Psychotherapie oder
einen anderweitigen Bericht, z.B. an einen Gutachter des Versicherungsunternehmens?

Wie viele Stunden Psychotherapie werden von Ihrer Versicherung maximal erstattet?

Lassen Sie sich die
Kostenübernahme und maximale Sitzungsanzahl schriftlich bestätigen.
Die Kostenabrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) nach dem
2,3-fachen Satz, enthalten in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

Gesetzlich Versicherte

Meine Praxis ist eine psychotherapeutische Privatpraxis und rechnet nicht direkt mit den
gesetzlichen Krankenkassen ab. Dennoch haben Sie die Möglichkeit, über das
Kostenerstattungsverfahren eine Psychotherapie in meiner Praxis als Kassenleistung
durchzuführen.

Wenn Sie als gesetzlich Versicherter keinen Psychotherapieplatz in einer kassenärztlichen
Praxis finden, besteht die Möglichkeit, in meiner Privatpraxis eine Psychotherapie zu
beginnen. Die Behandlungsform entspricht dabei der in einer kassenärztlichen Praxis. Ihre
Krankenkasse kann hierfür die Kostenerstattung übernehmen. Ob Ihre Krankenkasse das
Kostenerstattungsverfahren genehmigt, wird im Einzelfall entschieden.

Alle gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sind verpflichtet, ihren Versicherten eine
flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten. Die
notwendige Behandlung muss zudem in einem angemessenen Zeitraum beginnen. Wenn
trotz Ihrer intensiven Bemühungen kein niedergelassener Psychotherapeut einen
Therapieplatz anbieten kann oder die Wartezeit unzumutbar lang ist, kann die GKV ihren
gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen. In solchen Fällen haben Sie das Recht, die notwendige
Behandlung auch in einer Privatpraxis in Anspruch zu nehmen, sofern dort ein zeitnaher
Behandlungsbeginn möglich ist. Die anfallenden Kosten müssen dann von der GKV erstattet
werden. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt.

Dennoch gibt es einige Punkte zu beachten, wenn Sie Ihren Therapieplatz nicht bei einem
niedergelassenen Psychotherapeuten erhalten.

Informationen zur Kostenerstattung finden Sie hier:
Besuchen Sie zunächst eine psychotherapeutische Praxis mit Kassenzulassung für eine
Sprechstunde. Dort erhalten Sie eine Bescheinigung, dass Sie dringend eine Psychotherapie
benötigen, jedoch kein freier Therapieplatz verfügbar ist. Sie bekommen das Formular „PTV
11“. Einen Termin für eine „psychotherapeutische Sprechstunde“ können Sie über die
Terminservicestelle der KV Sachsen vereinbaren.

Kontaktieren Sie 3 – 5 Praxen mit Kassenzulassung und erkundigen Sie sich nach einem
freien Therapieplatz. Dokumentieren Sie die Absagen auf dem Formular „PTV 11“. Sie
können auch Ihre Krankenkasse direkt um die Vermittlung eines Therapieplatzes bitten. Falls
die Krankenkasse keinen freien Platz finden kann, dient dies als weiteres Argument für die
Genehmigung der Kostenerstattung.

Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin bescheinigen, dass eine zeitnahe
Aufnahme einer Psychotherapie notwendig ist.

Stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung. Fügen Sie dem
Antrag das Formular „PTV 11“, die dokumentierten Absagen der Praxen sowie die
Bescheinigung Ihres Hausarztes/Ihrer Hausärztin bei. Die Krankenkasse hat drei Wochen
Zeit, um den Antrag zu bearbeiten. Wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung
erhalten, gilt die Kostenerstattung als genehmigt. Die Kostenberechnung erfolgt nach EBM
(Einheitlicher Bewertungsmaßstab).

Nach Genehmigung können Sie die Probatorik und die Psychotherapie in meiner Praxis
beginnen.

Lassen Sie sich bei den Schritten zur Kostenerstattung nicht entmutigen; Sie
haben ein Recht auf eine zügige Behandlung.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Selbstzahler

Es besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit, eine Behandlung in meiner Praxis als Selbstzahler in
Anspruch zu nehmen.

Die Kostenabrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) nach dem
2,3-fachen Satz, enthalten in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

Unter Umständen können Sie die Behandlungskosten in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben
geltend machen, wodurch sich Ihre Steuerlast verringern kann.

Ausfall eines Termins

Bitte sagen Sie Termine mindestens 48 Stunden im Voraus ab, da der Termin zeitlich gebunden für
Sie reserviert wurde und kurzfristig nicht neu vergeben werden kann. Andernfalls wird ein
Ausfallhonorar von bis zu 80 % des regulären Sitzungssatzes (60 €) berechnet.